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ASoK 11, November 2007, Seite 443

OGH: Witwenrente/Wiederverheiratung

1. Wird der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gewährt das ASVG Hinterbliebenen des Versicherten Geldleistungen. Auch ein geschiedener Ehegatte kann eine Hinterbliebenenrente beanspruchen (§ 215 Abs. 3 und 4 ASVG) und zwar bis zum Eingehen einer neuen Ehe, sofern er einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen gehabt hat.

S. 4442. Um sog. "Versorgungsehen" nicht zu begünstigen, ordnet § 217 ASVG an, dass kein Hinterbliebenenanspruch besteht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist.

3. Bei neuerlicher Verheiratung mit dem geschiedenen Ehepartner liegt kein Anwendungsfall des § 215 Abs. 3 ASVG vor, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Sonderregelung für den Fall handelt, dass die Ehe bereits vor dem Tod des Versicherten aufgelöst worden ist. War hingegen die Ehe zum Zeitpunkt des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten aufrecht, kommt die Bestimmung des § 215 Abs. 1 und 2 ASVG zur Anwendung.

4. Eine durch analoge Anwendung des § 258 Abs. 3 Z 3 ASVG zu schließende Regelungslücke beim Anspruch auf Witwenrente gem. § 215 Abs. 1 ASVG liegt nicht vor. - (§§ 215, 217, 258 Abs. 3 Z 3 ASVG)

"Der Gesetzg...

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