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ASoK 11, November 2007, Seite 443

OGH: Unfallversicherung: Gesamtrente

1. Nach § 210 Abs. 1 Satz 1 ASVG ist, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreicht, spätestens am Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles eine Gesamtrente festzustellen. Nach § 210 Abs. 4 ASVG ist der letzte Versicherungsfall bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203 ASVG) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 ASVG zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat.

2. Für die Bildung einer Gesamtrente grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch den neuerlichen Arbeitsunfall über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus vermindert ist.

3. Für die Frage der Zulässigkeit einer Gesam...

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