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ASoK 11, November 2007, Seite 443

OGH: Unfallversicherung/Rente nach Ferialarbeit

1. Die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 3 ASVG für einen Ferialarbeiter, der nur wenige Tage gearbeitet hat, ist unbillig.

2. Die Abs. 1 bis 4 des § 179 ASVG gehen grundsätzlich von einer auf ein Kalenderjahr bezogenen Bemessungsgrundlage aus, sodass beispielsweise auch schwankendes Einkommen "ausgeglichen" wird. Bei einem von vornherein nur sehr kurzfristig angelegten Dienstverhältnis würde eine Berechnung entsprechend den Regeln des § 179 ASVG insofern zu einem unbillig hohen Ergebnis führen, als auch das für nur ganz kurze Zeit zu erwartende Einkommen hinsichtlich der Abgeltung der Unfallfolgen auf ein Dauereinkommen hochgerechnet würde.

3. Geht man als Konsequenz von der Anwendung des § 182 ASVG aus, erscheint die Heranziehung eines (fiktiven) Erwerbseinkommens eines im Unfallszeitpunkt knapp 16-jährigen, zum ersten Mal kurzfristig als Ferialarbeiter tätigen Schülers mit 3.749,69 Euro pro Jahr jedenfalls nicht unangemessen niedrig. - (§§ 179, 182 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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