OGH 24.06.2025, 8Ob204/70
OGH 24.06.2025, 8Ob204/70
Rechtssätze
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Normen | |
RS0021821 | Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf der Verjährungsfrist. |
Norm | |
RS0022038 | Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein. |
Normen | |
RS0021022 | Wenn das Werk in der Ausfertigung einer Sache besteht, ist der Unternehmer nur verpflichtet, die Sache gegen Zahlung des Lohnes an den Besteller herauszugeben. Insoweit gilt auch hier die Regel der Leistung Zug um Zug gemäß § 1052 ABGB. |
Normen | |
RS0021943 | Die Verjährung für das Entgelt für in geschäftlichen Betrieben hergestellte Photos gemäß § 1486 Z 1 ABGB beginnt mit deren Lieferung, nicht mit der Fakturierung zwei Monate später. |
Normen | |
RS0017605 | Über den Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes beim Werkvertrag; kein Aufdrängen einer a - conto Zahlung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021821 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-97460