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OGH 24.07.1985, 7Ob761/79

OGH 24.07.1985, 7Ob761/79

Rechtssätze


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Normen
RS0045773
Haben die geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren einen nicht vollstreckbaren außergerichtlichen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossen, so kann beim Außerstreitrichter dennoch ein Antrag im Sinne der §§ 81 - 97 EheG gestellt werden. Dieser Richter hat bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung allerdings den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum sie zu einer solchen gelangt sind, zu berücksichtigen.
Normen
6.DVEheG §1 Abs2
6.DVEheG §18
EheG §81
JN §1 Abs2 DVa3bb
RS0045789
Auch bei Vorliegen eines vor der Scheidung geschlossenen Vergleiches über die Ehewohnung ist ein diese betreffender Streit im Verfahren nach der 6.DVEheG zu entscheiden.
Norm
RS0099289
Wird der Rekurs vom Gericht zweiter Instanz gemäß § 232 Abs 2 AußStrG zugelassen, so hat der Oberste Gerichtshof auch Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (hier: vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens).
Normen
RS0045786
Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe von Sachen mit der Behauptung begehrt, daß diese wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne des § 82 EheG nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögens gehören, so ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045773
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-97451