OGH 24.07.1985, 7Ob761/79
OGH 24.07.1985, 7Ob761/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0045773 | Haben die geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren einen nicht vollstreckbaren außergerichtlichen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossen, so kann beim Außerstreitrichter dennoch ein Antrag im Sinne der §§ 81 - 97 EheG gestellt werden. Dieser Richter hat bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung allerdings den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum sie zu einer solchen gelangt sind, zu berücksichtigen. |
Normen | |
RS0045789 | Auch bei Vorliegen eines vor der Scheidung geschlossenen Vergleiches über die Ehewohnung ist ein diese betreffender Streit im Verfahren nach der 6.DVEheG zu entscheiden. |
Norm | |
RS0099289 | Wird der Rekurs vom Gericht zweiter Instanz gemäß § 232 Abs 2 AußStrG zugelassen, so hat der Oberste Gerichtshof auch Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (hier: vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens). |
Normen | |
RS0045786 | Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe von Sachen mit der Behauptung begehrt, daß diese wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne des § 82 EheG nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögens gehören, so ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045773 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-97451