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Rückforderung einer Beihilfe des AMS: Telefax-Übermittlung
• Rückforderung einer Beihilfe des AMS: Telefax-Übermittlung (§ 38 Abs. 1 AMSG; § 862a ABGB)
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Verpflichtet sich der Arbeitgeber in der Förderungsvereinbarung gegenüber dem AMS, spätestens drei Monate nach Ende des Förderungszeitraums Kopien des Lohnkontos vorzulegen, ist das AMS zur Rückforderung berechtigt, wenn der Arbeitgeber zwar die Lohnkonti gefaxt hat, diese beim AMS aber nie eingelangt sind.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine positive Sendebestätigung hat. Nach h. L. und Rspr. reist ein Telefax nämlich auf Gefahr des Versenders. Dem Arbeitgeber wäre es frei gestanden, sich durch entsprechende Nachfrage beim AMS vom Eingang der Unterlagen zu vergewissern.
Anmerkung: Auch Telefonate sind möglicherweise als Beweismittel nicht ausreichend. Die Rspr. des OGH fördert daher u. a. die Österreichische Post AG, weil eingeschriebene Briefe offenbar immer noch die sicherste Variante darstellen.