Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2018
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S. 3828. Regelungsvorgaben, ‑grenzen und Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip
8.1. Regelungsvorgaben und ‑grenzen
Gewisse Regelungsgrenzen für das Günstigkeitsprinzip wurden bereits erwähnt. So entfällt die Möglichkeit eines Günstigkeitsvergleichs, wenn die übergeordnete Rechtsquelle absolut zwingende Rechtswirkung aufweist.
Keine Notwendigkeit für einen Günstigkeitsvergleich ist dann gegeben, wenn die übergeordnete Rechtsnorm nur über dispositive Rechtswirkung verfügt. Insofern liegt dann zwar keine Regelungsgrenze vor, aber es besteht keine Notwendigkeit für einen Vergleich, da jedenfalls auch ungünstigere Regelungen zulässig sind.
Eine abweichende normativ wirkende Vereinbarung kann auch deswegen unzulässig sein, weil das rangniedrigere Rechtssetzungsinstrument nicht über die notwendige inhaltliche Regelungsbefugnis verfügt. Dies wäre bei Kollektivverträgen, ihren Substitutionsformen und Betriebsvereinbarungen denkbar, weil sie nur mit einem beschränkten Regelungspouvoir versehen sind. Auf Ebene des Kollektivvertrags wäre dann noch eine obligatorische Rechtswirkung zwischen den Vertragspartnern denkbar. Bei einer Betriebsvereinbarung ist die Möglichkeit eines (andere...