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Ausländerbeschäftigung: Neue Ausnahmen bzw. Erleichterungen
• Ausländerbeschäftigung: Neue Ausnahmen bzw. Erleichterungen (§ 1 Abs. 4, § 12a AuslBG)
BGBl. II Nr. 198/2007 vom . Ministerialentwurf einer Fachkräfte-BHZÜV 2008.
Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung wurden mit sofortiger Wirkung folgende Personen vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen: Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen,1) hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt. Die Befreiung greift nach dieser Bestimmung also nur dann, wenn eine Vollversicherung als echter Dienstnehmer vorliegt. Daher ist zu erwarten, dass in diesem Bereich vielfach weiterhin auf "Werkvertragsbasis" gearbeitet wird, wobei freilich zu beachten ist, dass in diesem Fall auch keine Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegen darf (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG).
Durch die Fachkräfte-Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung 2008 wird ab die Beschäftigung derselben Staatsangehörigen erleichtert, wenn sie bestimmten Berufsarten angehören (auszugsweise: Maurer, Dachdecker, Fliesen-/Bodenleger, Glaser, Maschinenschlosser, Fräser, Bauspengler, Kfz-Mechaniker, Bautischler, Fleischer, Gaststättenk...