zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2007, Seite 427

Melde- und Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Erkrankungen

Ist der Arbeitgeber berechtigt, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen?

Mag. Andreas Gerhartl

Ist der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ("im Krankenstand"), so bestehen Melde- und allenfalls auch Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Eine andere, wenn auch damit verwandte Frage ist, welche Mitwirkungspflichten den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Feststellung seines Gesundheitszustandes treffen. Beiden Themenstellungen soll im folgenden Beitrag nachgegangen werden.

1. Melde- und Nachweispflicht bei Dienstverhinderung durch Krankheit

1.1. Meldepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Dienstverhinderung unverzüglich mitzuteilen.

Im Voraus bekannte Verhinderungen (z. B. durch Operationen) sind so rasch wie möglich (im Vorhinein) bekannt zu geben. Die Mitteilung ist im Regelfall direkt an den Arbeitgeber oder an die Personalabteilung zu richten. Eine Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, dass dieser Arbeitgeberfunktion ausübt oder die Mitteilung weiterleitet. Die Erstattung der Mitteilung an einen anderen Arbeitnehmer genügt, wenn diesem eine nicht nur ganz untergeordnete Stellung im Betrieb zukommt und der erkrankte Arbeitnehmer darauf vertrauen...

Daten werden geladen...