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ASoK 11, November 2007, Seite 411

Altersbedingte Zwangsversetzung in den Ruhestand keine unzulässige Diskriminierung

Die Gleichbehandlungs-RL 2000/78/EG untersagt sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, unter anderem auch solche, die aufgrund des Alters erfolgen. Das aus dem allgemeinen Kontext einer nationalen Regelung abgeleitete Ziel, über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Beschäftigungszugang zu fördern, kann grundsätzlich als eine "im Rahmen des nationalen Rechts" "objektive und angemessene" Rechtfertigung für eine von den Mitgliedstaaten angeordnete Ungleichbehandlung wegen des Alters angesehen werden. Demzufolge hält der Gerichtshof die hier untersuchte spanische Regelung, welche wegen des Erreichens einer - mit 65 Jahren festgesetzten - Altersgrenze die Zwangsversetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand vorsieht, für gemeinschaftsrechtskonform (, Félix Palacios de la Villa).

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