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OGH 02.03.1982, 5Ob19/81

OGH 02.03.1982, 5Ob19/81

Rechtssätze


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Normen
RS0019408
Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG (mit grundsätzlichen und Detaillierten Ausführungen): Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB. Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert sein. Zur Ermöglichung der Kontrolle müssen die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtliche geführt werden muss, leicht auffindbar sind. So sind insbesondere die Betriebskosten einzeln unter Angabe der Belege auszuweisen; Angabe einer Gesamtsumme genügt nur bei einer Mehrzahl kleinerer Beträge für einzelne Sachposten. Ferner ist die Darlehenstilgung, Rücklagen, Zinsen, Verwaltungskosten und allfällige Erträgnisse ziffernmäßig auszuweisen. Allfällige Abkürzungen (EDV - Anlage!) müssen für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer verständlich sein.
Normen
RS0013767
Die Pflicht zur Rechnungslegung und Herausgabe der Rücklage für eine Verwaltungstätigkeit vor und nach dem Wirksamwerden des WEG 1975 richtet sich bis dahin nach den §§ 837, 1009, 1012 ABGB ( StreitVerf ) und ab nach § 17 Abs 2 Z 1 und § 16 WEG 1975 iVm § 26 Abs 1 Z 4 lit a und lit c WEG 1975.
Norm
EGZPO ArtXLII IDa
RS0035019
Die Rechnungslegung hat auch die Angabe des Verwendungszweckes zu enthalten; die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genügt nicht. Insoweit sich aber alle diese Umstände einwandfrei aus den ordnungsgemäß geführten Büchern oder den Belegen des Geschäftsbetriebes ergeben, genügt auch der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen oder die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege.
Normen
RS0082999
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 bis 22 WEG 1975 ist zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum.
Normen
ABGB §1012
HGB §384
HGB §400
RS0019451
Die Rechnung des Machthabers muß Einnahmen und Ausgaben im einzelnen und ferner ausweisen, worauf Zahlungen geleistet wurden oder Geld angenommen wurde; der Auftraggeber hat nur das Auftragsverhältnis nachzuweisen, nicht aber auch, daß der Beauftragte Geldbeträge infolge der Geschäftsführung eingenommen hat.
Normen
RS0083554
Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.
Normen
RS0013686
Die Verwaltungsregelung des WEG 1975 ist analog anzuwenden, wenn die Wohnhausanlage errichtet und die Wohnungen an die einzelnen Wohnungseigentumsbewerber übergeben, jedoch deren Wohnungseigentum noch nicht verbüchert wurde ( vgl aber 5 Ob 26/77 ).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019408
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-97336