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OGH 03.04.1975, 5Ob145/71

OGH 03.04.1975, 5Ob145/71

Rechtssätze


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Normen
RS0041240
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken.
Normen
RS0037625
Wurde dem Hauptbegehren des Klägers Folge gegeben, so entfällt damit die Voraussetzung, über ein Eventualbegehren zu entscheiden.
Normen
RS0010338
Feststellung des Eigentumsrechtes ist zulässig.
Norm
RS0016433
Niemand darf sich zur Dartuung eines eigenen oder zur Abwehr eines fremden Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit berufen (vgl auch 1 Ob 835/51, 1 Ob 804/51, 3 Ob 34/51).
Normen
RS0011290
Aus § 22 GBG und § 7 Grundbuchsnovelle 1942 ergibt sich, dass entgegen § 431 ABGB die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft nicht rechtlich bedeutungslos ist. Der außerbücherliche Übernehmer kann seine Rechte übertragen und sie auch sowohl dem ursprünglichen Überträger wie dessen Rechtsnachfolger gegenüber geltend machen.
Norm
RS0022445
Über die Voraussetzungen des schlüssigen Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages zwischen Ehegatten.
Norm
RS0011192
Traditio brevi manu ist auch dann möglich, wenn sich die zu übergebende Sache in gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und des Übernehmers befindet.
Norm
EGZPO ArtXLII IE
RS0034970
Der Rechnungsleger kann nicht zur eidlichen Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gelegten Rechnung verhalten werden.
Norm
RS0022301
Stillschweigende Begründung einer Erwerbsgesellschaft unter Lebensgefährten (gemeinsamer Ankauf und Betrieb eines Naschmarktstandes).
Norm
RS0016444
Es würde allen rechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn sich ein Vertragspartner zwecks eigener Bereicherung gegenüber dem anderen Vertragspartner auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte (2 Ob 720/54).
Norm
RS0022325
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes liegt auch dann vor, wenn Ehegatten ihr Kapital und ihre Arbeit zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zweckes vereinigen und dies nicht bloß in der Absicht geschieht, die ehegüterrechtlichen Verhältnisse im allgeimenen zu ordnen (so schon SZ 23/268, SZ 24/124, 5 Ob 280/60, 2 Ob 95/55, 3 Ob 669/52 uva).
Norm
RS0003098
Die Unwirksamkeit einer zur Umgehung des § 180 Abs 1 EO getroffenen Vereinbarung wird durch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen geheilt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041240
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-97329