OGH 03.04.1975, 5Ob145/71
OGH 03.04.1975, 5Ob145/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS0041240 | Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken. |
Normen | |
RS0037625 | Wurde dem Hauptbegehren des Klägers Folge gegeben, so entfällt damit die Voraussetzung, über ein Eventualbegehren zu entscheiden. |
Normen | |
RS0010338 | Feststellung des Eigentumsrechtes ist zulässig. |
Norm | ABGB §879 AIa |
RS0016433 | Niemand darf sich zur Dartuung eines eigenen oder zur Abwehr eines fremden Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit berufen (vgl auch 1 Ob 835/51, 1 Ob 804/51, 3 Ob 34/51). |
Normen | |
RS0011290 | Aus § 22 GBG und § 7 Grundbuchsnovelle 1942 ergibt sich, dass entgegen § 431 ABGB die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft nicht rechtlich bedeutungslos ist. Der außerbücherliche Übernehmer kann seine Rechte übertragen und sie auch sowohl dem ursprünglichen Überträger wie dessen Rechtsnachfolger gegenüber geltend machen. |
Norm | |
RS0022445 | Über die Voraussetzungen des schlüssigen Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages zwischen Ehegatten. |
Norm | |
RS0011192 | Traditio brevi manu ist auch dann möglich, wenn sich die zu übergebende Sache in gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und des Übernehmers befindet. |
Norm | EGZPO ArtXLII IE |
RS0034970 | Der Rechnungsleger kann nicht zur eidlichen Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gelegten Rechnung verhalten werden. |
Norm | |
RS0022301 | Stillschweigende Begründung einer Erwerbsgesellschaft unter Lebensgefährten (gemeinsamer Ankauf und Betrieb eines Naschmarktstandes). |
Norm | |
RS0016444 | Es würde allen rechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn sich ein Vertragspartner zwecks eigener Bereicherung gegenüber dem anderen Vertragspartner auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte (2 Ob 720/54). |
Norm | |
RS0022325 | Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes liegt auch dann vor, wenn Ehegatten ihr Kapital und ihre Arbeit zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zweckes vereinigen und dies nicht bloß in der Absicht geschieht, die ehegüterrechtlichen Verhältnisse im allgeimenen zu ordnen (so schon SZ 23/268, SZ 24/124, 5 Ob 280/60, 2 Ob 95/55, 3 Ob 669/52 uva). |
Norm | |
RS0003098 | Die Unwirksamkeit einer zur Umgehung des § 180 Abs 1 EO getroffenen Vereinbarung wird durch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen geheilt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041240 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-97329