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OGH: Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis
• 1. Eine Resolutivbedingung in privaten Dienstverhältnissen ist unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintritts oder Nichteintritts der Beendigung maßgeblicher Stichtag nicht oder auch nur annähernd feststeht, weil eine solche Resolutivbedingung dem Bestimmtheitsgebot des § 1158 ABGB bzw. § 19 Abs. 1 AngG widerspricht.
• 2. Ist ein konkreter Stichtag für den Eintritt der Resolutivbedingung genannt, so kann eine Resolutivbedingung selbst dann zulässig sein, wenn diese nicht ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist. Eine solche Resolutivbedingung kann nämlich ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden, und durch die Vereinbarung der auflösenden Bedingung wird lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben.
• 3. Davon zu unterscheiden ist ein Sachverhalt, in welchem der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis von unbestimmter Dauer steht, welches demnach einseitig durch den Arbeitgeber nur mittels Kündigung bzw. Entlassung auflösbar ist. Eine Bedingung, die an das Nichterreichen eines bestimmten Produktionszieles die...