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OGH: Ruf-/Arbeitsbereitschaft
• 1. Allgemein werden Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft unterschiedlich behandelt und danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.
• 2. Allein die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten an der Arbeitsstätte eintreffen muss, läuft regelmäßig noch nicht auf einen Zwang zum Aufenthalt an der Arbeitsstätte hinaus. - (§ 8 NÖ SpitalsärzteG, § 5 AZG)
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