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ASoK 10, Oktober 2007, Seite 402

OGH: Biometrisches System zur Zeiterfassung

Die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem täglich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern erreicht in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensität, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig ist. - (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG)

"Für ‚biometrische Daten' - dabei handelt es sich demnach um Angaben über Personen, deren Identität mittels messbarer körperlicher Merkmale bestimmbar ist (z. B. Fingerabdrücke) - gilt der Bedarf nach einem Schutz der Individualität in besonderer Weise, da es zu einer Überschneidung der Abbildung körperlicher Merkmale und personenbezogener Informationen kommt. Sowohl das Recht am eigenen Bild als auch das Recht auf Schutz der eigenen Daten sind gleichermaßen betroffen (Löschnigg, Biometrische Daten und Arbeitsverhältnis, ASoK 2005, 37 [39]). ... Die Menschenwürde wird von einer Kontrollmaßnahme oder einem Kontrollsystem dann ‚berührt', wenn dadurch die vom Arbeitnehmer in den Betrieb mit eingebrachte Privatsphäre kontrolliert wird. Von der Privatsphäre abgesehen kann aber auch durch die Kon...

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