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ASoK 10, Oktober 2007, Seite 402

OGH: KV Güterbeförderungsgewerbe

Art. XI Punkt 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe ist dahin auszulegen, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes bzw. für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hat. - (Art. XI Punkt 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe, § 82 GewO)

"Vor allem aber ist hier zu beachten, dass Art. XI Punkt 1 des Kollektivvertrages ausdrücklich vorsieht, dass eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses - unabhängig von der Beschäftigungsdauer - jederzeit erfolgen kann, woraus zweifelsfrei abzuleiten ist, dass für eine einvernehmliche Beendigung das Schriftformgebot keine Geltung haben soll. Berücksichtigt man nun, dass die Kollektivvertragsparteien einerseits die Formlosigkeit der einvernehmlichen Beendigung, andererseits das Schriftformgebot für die Kündigungserklärung festlegten, ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien, denen grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen (RIS-Justiz RS 0008828), das Schriftformgebot nur für die Kündigungserklärung normieren wollten. Den Kollektivvert...

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