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OGH: Klage gegen Sportverband/Zuständigkeit
• 1. Zufolge Art. 16 Abs. 2 Z 2 LGVÜ sind für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit und die Auflösung einer Gesellschaft und juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. Davon erfasst sind nicht nur Gestaltungs-, sondern auch Feststellungsklagen, und zwar auch von Dritten.
• 2. Die angestrebte Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklage betreffend den Beschluss des Zweitbeklagten internationalen Sportvereines verbunden mit dem Unterlassungsbegehren fällt unter Art. 15 Z 2 LGVÜ. Dieser Gerichtsstand verdrängt auch die Wahlgerichtsstände nach Art. 5 und 6 LGVÜ. - (Art. 5, 6, 16 LGVÜ)
"Inhaltlich voranzustellen ist, dass zur Beurteilung der hier vorliegenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Sitz des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes in der Schweiz das Lugano-Übereinkommen (ABl. Nr. L 319 vom , S. 9; BGBl. Nr. 448/1996) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu etwa Mayr in Rechberger, ZPO3, nach § 27a JN Rz. 2; Burgstaller/Neumayr, IZVR, vor Art. I EuGVVO Rz. III; Klausner, JN/ZPO II, VII; Czernich/...