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Verspätete Auszahlung einer Abfertigung an Gesellschafter-Geschäftsführer
• Verspätete Auszahlung einer Abfertigung an Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 67 Abs. 3 EStG)
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Wird ein bereits 1999 entstandener Abfertigungsanspruch erst im Jahr 2000 an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt, so bewirkt dies keine verdeckte Ausschüttung. Wird eine auf einem arbeitsrechtlichen Anspruch beruhende Zahlung um ein Jahr verspätet geleistet, liegt darin nämlich keine auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Vorteilsgewährung. Die Abfertigungszahlung gilt bei der Körperschaft bereits für das Jahr 1999 als Betriebsausgabe.
Anmerkung: Im Ergebnis steht daher auch die begünstigte Besteuerung mit 6 % für die Abfertigung zu. Die Entscheidung deckt sich mit der Verwaltungspraxis (vgl. Rz. 1071 LStR 2002). Etwas anders ist es bei Auszahlung von freiwilligen Abfertigungen zu sehen: Hier verlangt die Verwaltungspraxis die Auszahlung binnen 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. Rz. 1087 LStR 2002). Im Gesetz steht diese Frist zwar nicht. Es ist zu vermuten, dass das BMF mit der Zwölfmonatsfrist Umgehungsfälle verhindern möchte.