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Keine Entsendebewilligung für Errichtung eines Fertigteilhauses
• Keine Entsendebewilligung für Errichtung eines Fertigteilhauses (§ 18 Abs. 11 AuslBG)
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Für Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebssitz in Österreich, die mit der Errichtung eines Fertigteilhauses beschäftigt sind, können keine Entsendebewilligungen erteilt werden, da es sich um Tätigkeiten im Baubereich handelt (somit wäre eine Beschäftigungsbewilligung notwendig gewesen).
Für die Frage, ob der Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens diesem Baubereich zuzurechnen ist, kommt es auf die Klassifizierung (ÖNACE) der im Bundesgebiet vorgesehenen Tätigkeit, nicht auf die Klassifizierung des Unternehmens an.
Anmerkung: In dieser Aussage liegen die Brisanz und der Neuwert dieser Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, wie das Unternehmen als Ganzes klassifiziert wird, sondern darauf, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit der entsprechenden Wirtschaftsklasse zuzuordnen ist (Hoch-/Tiefbau, Bauinstallation etc.).