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ASoK 10, Oktober 2007, Seite 366

Die Schwerarbeitsverordnung und ihre Umsetzung

Was muss der Dienstgeber bei der Meldung von Schwerarbeit beachten?

Dr. Thomas Neumann und Mag. Ruth Schindler

Die Schwerarbeitsverordnungsieht die Meldung von Schwerarbeitszeiten erstmals bis Februar 2008 (für Schwerarbeitzeiten 2007) vor. Sie bezieht sich sowohl auf Dienstnehmer als auch auf Selbständige und ist jeweils bis Ende Februar des Folgejahres durchzuführen. Schwerarbeit nach der Schwerarbeitsverordnung sind u. a. "körperlich oder psychisch besonders belastende Berufstätigkeiten", wobei als "schwere körperliche Arbeiten" ein Arbeitskilokalorienverbrauch von mehr als 2.000 (Männer) bzw. 1.400 (Frauen) festgelegt wurde. Für die Praxis wurden Berufslisten als Arbeitsbehelf erstellt, die eine Indizwirkung entfalten.

1. Schwerarbeitspension und die Meldung von Schwerarbeitszeiten

Mit der Pensionsharmonisierung wurde in § 607 Abs. 14 ASVG, in den Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen sowie in § 4 Abs. 3 APG ab diese neue Pensionsart eingeführt. Die Voraussetzungen dafür sind:

• Vollendung des 60. Lebensjahres;

• mindestens 540 Versicherungsmonate;

• mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag;

• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit bzw. kein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Erwerbseinkommen.

Der Festste...

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