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OGH: Beschäftigung während Elternkarenz
• 1. Gem. § 15e Abs. 2 MSchG kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur in aliquotem Ausmaß vereinbart werden. Für den Fall, dass länger als nach § 15e Abs. 2 MSchG zulässig über die Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, normiert das Gesetz keine Rechtsfolgen.
S. 284• 2. Solange aber nicht feststeht, dass die Arbeitnehmerin in einem Jahr länger als nach § 15e MSchG zulässig über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beschäftigt ist, kann nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden. Das gegenteilige Ergebnis, wonach eine zunächst nicht befristet vereinbarte Beschäftigung, die dann tatsächlich kürzer als 13 Wochen dauert, als Fristüberschreitung gewertet wird, ist mit dem Schutzzweck des § 15e MSchG nicht zu vereinbaren. - (§ 15e MSchG)
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