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OGH: Einvernehmliche Auflösung
• 1. Im Fall der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, liegt eine ungewollte Regelungslücke vor. Diese ist durch Analogie zu den §§ 10a, 10 Abs. 2 MSchG dahin zu schließen, dass unter den formalen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MSchG die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann, somit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
• 2. Im Rahmen des genannten Analogieschlusses kann es nicht darauf ankommen, ob die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung von der Arbeitnehmerin ausgegangen ist: So wenig es zulässig ist, eine in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin vereinbarte einvernehmliche Lösung in eine Arbeitgeberkündigung umzudeuten, so wenig ist eine einvernehmliche Lösung nur deshalb, weil sie auf Initiative oder im Interesse der Arbeitnehmerin erfolgte, einer Arbeitnehmerkündigung gleichzuhalten. Es ist vielmehr an dem schon zur Beurteilung des Bestands von Konkurrenzklauseln bei einvernehmlicher Auflösung judizierten Grundsatz festzuhalten, dass unabhängig von der Initiat...