Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des ARG
§ 3 Abs. 2a ARG stellt klar, dass bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise die Wochenendruhe spätestens Samstag 24 Uhr zu beginnen hat. Weiters erfolgt eine Anpassung der Strafbestimmungen nach Vorbild des AZG (§ 27 ARG). Insbesondere wird in § 27 Abs. 2a ARG ein Straftatbestand für "besonders schwere Verwaltungsübertretungen im Wiederholungsfall" mit einem deutlich höheren Strafrahmen vorgesehen. Als besonders schwerer Verstoß gilt eine wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Stunden, sofern nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist. Weiters entfällt die Strafbarkeit der Bevollmächtigten. Geplantes In-Kraft-Treten: .
Mag. Erwin Rath *