OGH 28.02.1990, 2Ob107/80
OGH 28.02.1990, 2Ob107/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS0017371 | Sind mehrere Personen an einem Schadensfall schuldig und befriedigt der Haftpflichtversicherer des einen die Ansprüche des geschädigten Dritten zur Gänze, so geht die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teiles des bezahlten Betrages gegen den anderen Schädiger auf den Versicherer über. |
Normen | |
RS0081296 | Ein Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Familienangehörigen des selbst sozialversicherten Geschädigten ist zulässig, wenn dadurch der Familienunterhalt nicht geschmälert wird, weil der Ersatzanspruch nur aus dem Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer befriedigt werden soll. - Die Frage, ob ein Deckungsanspruch besteht, ist hier nur soweit zu prüfen, als es zur Klärung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses notwendig ist. |
Normen | |
RS0008825 | Art. 4 lit b AKHB verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiete | Zivilrecht<br/>Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0017371 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-97071