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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 270

Nichtiger Verzicht auf den Pflichtteil

iFamZ 2022/196

§§ 551, 865 ABGB aF

Das von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig; eine solche Willenserklärung würde auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit erlangen, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Geschäftsfähige selbst nach gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit genehmigt. Aufgrund ihrer absoluten Wirkung bedarf die Nichtigkeit keiner rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Sie hängt daher nicht von einer Anfechtung ab und kann auch keiner Verjährung unterliegen.

Ansprüche auf Rückforderung bestimmter aus dem nichtigen Geschäft resultierender Vermögensverschiebungen unterliegen hingegen den verjährungsrechtlichen Grenzen.

(…) [2] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin bei Erklärung ihres Pflichtteilsverzichts im Jahr 1987 nicht geschäftsfähig war. § 865 ABGB ist idF vor dem 2. ErwSchG anzuwenden.

[3] 2. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenes Geschäft ist ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig; die Willenserklärung erlangt auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Geschäftsunfähige selbst nach gänzlicher oder teilweise...

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