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OGH 30.09.1986, 1Ob756/83

OGH 30.09.1986, 1Ob756/83

Rechtssätze


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Normen
RS0057299
Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
Normen
RS0057479
Ein Haus verliert nicht seine Qualifikation als Ehewohnung, weil es auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient (mit ausführlicher Begründung).
Normen
RS0057323
Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. Jedenfalls liegen keine ehelichen Ersparnisse vor.
Normen
RS0045773
Haben die geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren einen nicht vollstreckbaren außergerichtlichen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossen, so kann beim Außerstreitrichter dennoch ein Antrag im Sinne der §§ 81 - 97 EheG gestellt werden. Dieser Richter hat bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung allerdings den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum sie zu einer solchen gelangt sind, zu berücksichtigen.
Normen
RS0057687
Verbleiben geschiedene Ehegatten, die in etwa gleicher Weise zur Schaffung dieses Vermögenswertes beigetragen haben, Miteigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, werden die Rechte des Ehegatten, der allein eine der Wohnungen zur Deckung seines Wohnungsbedürfnisses benötigt, durch eine bloße Benützungsregelung unter Miteigentümern, mit der jedem Ehegatten eine Wohnung überlassen wird, nicht ausreichend gewahrt; ihm ist eine bessere Sicherung seines Wohnrechtes, etwa durch Einräumung einer Dienstbarkeit, zu gewähren.
Normen
RS0017292
Im Verfahren über einen gemäß § 232 AußStrG für zulässig erklärten Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist eine reformatio in peius zulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057299
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-97059