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Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff
Anmerkungen zu der im Regierungsprogramm vorgesehenen "Schaffung eines modernen einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs"
Im aktuellen Regierungsprogramm ist die "Schaffung eines modernen einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs in allen relevanten Rechtsmaterien" sowie die "Neukodifizierung des Arbeitsrechts zur Beseitigung der derzeitigen Rechtszersplitterung sowie zur Schaffung eines Arbeitsvertragsrechts nach Vorschlägen der Sozialpartner" vorgesehen. Da keine näheren Erörterungen zu diesem Abschnitt im Regierungsprogramm enthalten sind, ist etwa auch unklar, welche Gruppen von Arbeitnehmern der "einheitliche Arbeitnehmerbegriff" erfassen soll (nur Arbeiter und Angestellte oder etwa auch Vertragsbedienstete?).
1. Kündigungsfristen und Kündigungstermine
1.1. Arbeiter
Nach der derzeitigen Rechtslage ist nach § 77 GewO 1859 eine Kündigungsfrist von 14 Tagen bei der Kündigung durch den Arbeiter sowie bei der Kündigung durch den Arbeitgeber einzuhalten. Ein Termin ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Teilweise sehen Sondergesetze für bestimmte Gruppen spezielle Regelungen vor (z. B. § 18 HausbG; § 13 HausgG; § 27a HeimAG). Bei Behinderten hat die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber mindestens vier Wochen zu betragen (§ 8 Abs. 1 BEinstG).
Da § 77 GewO 1859 nicht zwingend ist, kann der Kollektivvertrag auch eine kürzere Kündigungsfrist regeln. Die Arb...