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ASoK 7, Juli 2007, Seite 260

Umstellung des Urlaubsjahres

Auswirkungen auf Urlaubsausmaß und Wartezeit

Mag. Andreas Gerhartl

Das Urlaubsjahr richtet sich gem. § 2 Abs. 1 erster Satz UrlG nach dem Arbeitsjahr; § 2 Abs. 4 UrlG lässt aber eine Umstellungauf das Kalenderjahr (oder einen anderen Jahreszeitraum)zu. Eine derartige Umstellung wirft jedoch schwierige Probleme auf. Der folgende Beitrag widmet sich diesen Fragen.

1. Urlaubsausmaß

1.1. Problemstellung

Bemisst sich das Urlaubsjahr nach dem Arbeitsjahr, bereitet die Festlegung des Urlaubsausmaßes keine Schwierigkeiten.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. 5.; das Arbeitsjahr läuft somit stets vom 1. 5. bis 30. 4., der Urlaubsanspruch besteht jeweils für den Zeitraum vom 1. 5. bis 30. 4.

Ist das Urlaubsjahr hingegen mit dem Kalenderjahr identisch, so muss bestimmt werden, wie hoch das Urlaubsausmaß jener Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nicht an einem 1. 1., sondern während des Kalenderjahres beginnt, für dieses "Rumpfkalenderjahr" ist.

S. 261Beispiel: Das Dienstverhältnis beginnt am . Hat der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2006 nun den kompletten oder bloß einen aliquoten Urlaubsanspruch? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, durch welche Rechtsquelle die Umstellung vorgenommen wurde.

1.2. Regelung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

Gem. § 2 Abs. 4 Z 1 UrlG kann durch Kol...

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