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OGH 21.11.1963, 10Os387/62

OGH 21.11.1963, 10Os387/62

Rechtssätze


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Normen
RS0086149
Die Vorschrift des § 19 Abs 1 FinStrG ist zwingend. Die Unterlassung der Festsetzung eines Wertersatzes begründet Nichtigkeit nach § 281 Z 11 StPO.
Normen
RS0086320
Bei Bestimmung des gemeinen Wertes im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG ist auf die Vorschriften des § 10 Abs 2 des BewG 1955 BGBl Nr 148, Bedacht zu nehmen. Die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einer Straftat beteiligte Personen stellt eine mit dem Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfende Ermessensentscheidung dar. Die gemäß dem § 232 FinStrG bestellten Verteidiger sind auch zur selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln im Sinne des § 44 Abs 1 StPO legitimiert. Die Bestimmungen des § 427 StPO werden im Finanzstrafverfahren durch jene der §§ 231 ff FinStrG modifiziert. "Öffentliche Blätter" im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur amtliche, wie zum Beispiel die "Wiener Zeitung", sondern alle allgemein zugänglichen Blätter.
Norm
RS0086435
Aus der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG kann kein Verbot abgeleitet werden, einer verurteilten Person auch dann den ganzen Wertersatz aufzuerlegen, wenn neben ihr auch andere Personen an der Tat beteiligt waren, jedoch - etwa weil sie unbekannt sind - nicht vor Gericht gestellt und bestraft werden können. (Gegenteilig: EvBl 1961/287).
Normen
RS0086432
Die Anweisung zur Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an dem Finanzvergehen Beteiligte schafft nicht Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des § 281 Z 11 StPO (ebenso 11 Os 9/62).
Norm
RS0086576
Aufteilung der Wertersatzstrafe auf weitere Beteiligte in Österreich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086149
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-96980