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ASoK 6, Juni 2007, Seite 243

OGH: Betriebsübergang/Kündigungsschutz

1. Der Schutz vor Arbeitgeberkündigung bei Betriebsübergang ist nicht befristet.

2. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Betriebsübergang steht nicht im Rang einer selbständigen Voraussetzung des Kündigungsschutzes bei Betriebsübergang, sondern es ist darin einer von allenfalls mehreren objektiven Umständen zu erblicken, der bei der Beurteilung, ob eine Kündigung allein durch den Betriebsübergang begründet war, zu berücksichtigen ist. Dem zeitlichen Zusammenhang zum Übergang kommt damit Indizcharakter zu.

3. Auch eine Kündigung, die erst 15 Monate nach dem erfolgten Betriebsübergang ausgesprochen wird, kann i. S. d. § 3 AVRAG unwirksam sein, wenn sie sich als weiterer Versuch der S. 244Arbeitgeberin darstellt, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer - endlich und irgendwie - zu beenden, und sich im Zeitraum seit dem Betriebsübergang nichts Relevantes geändert hat. - (§ 3 AVRAG)

"Der Oberste Gerichtshof geht ebenfalls davon aus, dass bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung die objektiven Umstände zu berücksichtigen sind (9 ObA 274/97b; 8 ObA 98/04a u. a.). Unter Berufung auf von Alvensleben (Die Rechte der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang im Europäischen Gemeinschaftsrecht [1992] 251) wi...

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