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OGH: KV Güterbeförderungsgewerbe
• 1. Berücksichtigt man, dass die Kollektivvertragsparteien einerseits die Formlosigkeit der einvernehmlichen Beendigung, andererseits das Schriftformgebot für die Kündigungserklärung festlegten, ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien, denen grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, das Schriftformgebot nur für die Kündigungserklärung normieren wollten.
• 2. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass ihnen nicht bekannt war, dass neben der formlos möglichen einvernehmlichen Beendigung einerseits und der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses andererseits auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund besteht. Daraus folgt, dass Art. XI Pkt. 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter dahin auszulegen ist, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes bzw. für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hatte. - (Art. XI. Pkt. 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter)
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