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ASoK 6, Juni 2007, Seite 242

OGH: Europäischer Betriebsrat

1. Der Grundsatz der "richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. Aus § 177 Abs. 3 ArbVG über die Informationsverpflichtung, die eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der zentralen Leitung einerseits und der örtlichen Unternehmensleitung andererseits vorsieht, ist nun ersichtlich, dass der Gesetzgeber die jeweils nicht unmittelbar in Anspruch genommene Unternehmensleitung dazu verpflichten wollte, der anderen Unternehmensleitung die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

2. Da der Fall, dass für die Erfüllung der Voraussetzungen im Zuge der Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrates in der Umsetzungsgesetzgebung eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit der Richtlinie weitere Informationen als jene, die unmittelbar in § 177 Abs. 3 ArbVG vorgesehen sind, erforderlich sind, vom österreichischen Gesetzgeber offensi...

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