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ASoK 6, Juni 2007, Seite 241

OGH: Kündigung/Dienstunfähigkeit

1. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit, welche zur Kündigung nach § 42 Abs. 2 Wr. VBO 1995 berechtigt, sind die bereits eingetretene Dauer des Krankenstandes und die Dauer sowie die Einschätzbarkeit des weiter zu erwartenden Krankenstandes zu berücksichtigen.

2. Wenn nach etwa einem halben Jahr an durchgehenden Krankenständen eine weitere Krankheit auftritt, bei der eine weitere Krankenstandsdauer zwischen einem und bis zu drei Jahren zu befürchten ist, und der Dienstgeber erst nach ca. zehn Monaten von dem Auftreten der Krankheit in Kenntnis gesetzt wird, so liegt eine zur Kündigung berechtigende Dienstunfähigkeit i. S. d. § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995 vor. - (§ 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995)

"Nach ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung bzw. der Vorläuferbestimmung ist dieser Kündigungsgrund dann verwirklicht, wenn beim Bediensteten Krankenstände in einem weit über den Durchschnitt liegenden Maß auftreten, wobei nicht entscheidend ist, auf welchen Grund diese Krankenstände zurückzuführen sind. So hat der Oberste Gerichtshof etwa eine Kündigung, bei der der Kläger innerhalb eines 10-jährigen Beobachtungszeitraumes S. 242im Durchschnitt ca. 10 Wochen im Jahr krank war, was insges...

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