Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 6, Juni 2007, Seite 222

Betretung bei "Schwarzarbeit"

Folgen für Dienstgeber und Dienstnehmer

Mag. Andreas Gerhartl

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfebei der Ausübung einer dem AMS nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit von einem öffentlichen Organ betreten,so zieht dies gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bestimmte finanzielle Folgen nach sich. Die Bestimmung wirft zahlreiche Fragen auf, denen im Folgenden nachgegangen wird.

1. Betretung bei "Schwarzarbeit" durch ein öffentliches Organ

1.1. Wer ist ein öffentliches Organ?

§ 25 Abs. 2 AlVG sanktioniert die Betretung eines Arbeitslosen bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG (Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses, selbständige Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen), die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet hat, durch öffentliche Organe. Öffentliche Organe sind nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern sowie Exekutivorgane. M. E. ist als Behörde i. S. d. Bestimmung trotz der gesetzlichen Konstruktion als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts (das [nur] zum Teil auch mit der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben betraut ist) auch (um nicht zu sagen, insbesondere) das AMS anzusehen. Nicht zu den öffentlichen Organe...

Daten werden geladen...