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ASoK 6, Juni 2007, Seite 211

Verfassungswidrige Ausgestaltung des Kinderbetreuungsgeldes i. Z. m. Mehrlingsgeburten

Der VfGH hat mit Erk. vom , G 81/06, G 85/06, kundgemacht in BGBl. I Nr. 21/2007, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 5 KBGG bis verfassungswidrig war; die verfassungswidrige Vorschrift sei nicht mehr anzuwenden, soweit sie Ansprüche nach § 3a KBGG i. d. F. BGBl. I Nr. 58/2003 mindern würde. § 5 Abs. 5 KBGG widerspreche deswegen dem Gleichheitssatz, weil er dazu führt, dass Eltern von Mehrlingen, denen vor Ablauf der 36 Monate, für die der Anspruch nach § 3a besteht, ein weiteres Kind geboren wird, den darin vorgesehenen Zuschlag verlieren, weil für das weitere Kind ein neuer (einfacher) Anspruch entsteht und der höhere für die früheren endet. Es gebe für dieses Ergebnis keinen sachlichen Grund. Überhaupt gebe es keinen Grund dafür, dass das höhere Kinderbetreuungsgeld, das für Mehrlingsgeburten gleichfalls durch 36 Monate gewährt wird, bei Hinzutritt eines weiteren Kindes innerhalb dieser Frist gekürzt wird, heißt es in den Entscheidungsgründen. Der VfGH geht vielmehr davon aus, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt war, sondern dass bei Schaffung des § 3a die Wirkungsweise des in § 5 Abs. 5 festgesetzten Systems nicht bedacht und es deshalb versäumt wurde, eine Bestimmung nach Art des 2006 in § 3a ein...

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