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Entfall der Dienstgeber-Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei älteren Dienstnehmern: Altersdifferenzierung zwischen Männern und Frauen unzulässig
Entfall gilt für Männer und Frauen ab demselben Lebensalter
Der VwGH hatte sich im Dezember 2006mit der Frage zu befassen, ob die in § 2 Abs. 8 AMPFG normierte, für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze für den Entfall der Dienstgeber-Arbeitslosenversicherungsbeiträge EU-konform ist. Er vereinte dies unter Bezugnahme auf die EU-Gleichbehandlungs-RL 79/7/EWG und die einschlägige EuGH-Judikatur, da diese Männerdiskriminierung weder zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit noch zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Systemen der Altersrenten und dem der anderen Leistungen objektiv erforderlich sei.
1. Sachverhalt und Unterinstanzen
Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Partei bei der erstinstanzlichen Behörde die Rückerstattung "von 207 Euro an bezahltem SV-Beitrag für Jänner 2004" für einen namentlich genannten, am geborenen Dienstnehmer.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei dabei an, dass sie für diesen Dienstnehmer an AlV-Beiträgen gem. § 2 AMPFG für den Jänner 2004 einen Betrag von 207 Euro (6 % der Beitragsgrundlage) abgeführt habe. Gem. § 2 Abs. 8 AMPFG wäre eine Befreiung vom AlV-Beitrag mit Wirksamkeit ab für Frauen, die das 56. Lebensjahr, und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollen...