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OGH: Konsiliarärzte/Sondervereinbarung
• 1. Gem. § 460 ASVG müssen die Formalvoraussetzungen dieser Bestimmungen eingehalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will. § 1 Abs. 5 DO.B verweist im Übrigen ausdrücklich darauf, dass von der DO abweichende Vereinbarungen mit Ärzten nur dann rechtswirksam abgeschlossen werden können, wenn vorher die Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gem. § 460 Abs. 1 ASVG erteilt wird.
• 2. Angesichts des Umstands, dass sämtliche Ärzte die schriftlichen Konsiliarverträge unterzeichnet haben, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass kein Anspruch auf Zuweisung einer Mindestanzahl von Patienten durch die PV Arb. besteht, und der Tatsache, dass der Hinweis auf einen Zusatzverdienst durch Erstattung von Konsiliargutachten nicht in jedem Fall, sondern nur dann erfolgte, wenn es im Einzelfall als Argumentationshilfe dienlich war, konnten die Einstellungswerber auf keine bestimmte Mindestanzahl von Gutachtensaufträgen oder aber gar auf eine bestimmte Einkommenshöhe schließen.
• 3. Die bei der PV Arb. im Angestelltendienstverhältnis beschäftigten begutachtenden Ärzte, die außerdem ...