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ASoK 4, April 2007, Seite 161

OGH: Abfertigungen: Boni

1. Auch sonstige - häufig unregelmäßig bezogene - Gehaltsbestandteile sind in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie insbesondere Erfolgsprämien, Treuegelder, Bilanzgelder u. Ä. Dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen.

2. Bereits die Bezugnahme des § 23 Abs. 1 AngG auf das unmittelbar vor Ende des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt legt es nahe, allfällige Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis, die erst nach dessen Beendigung entstehen oder fällig werden, grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, insbesondere wenn der entsprechende Entgeltbestandteil - wie etwa eine jährliche Zuwendung - bereits in den für die Berechnung zu berücksichtigenden zwölf Monaten vor dem Vertragsende - wenn vielleicht auch in anderer Höhe - angefallen ist.

3. Die Versorgungs- bzw. Überbrückungsfunktion der Abfertigung ist gegenüber der Entgeltfunktion in den Vordergrund zu stellen. In deren Rahmen kann nur auf Bezüge Bedacht genommen werden, die den betreffenden Dienstnehmer in der Zeit vor dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen waren, wie etwa in den Fälle...

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