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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 269

Keine Akteneinsicht bei bloß wirtschaftlichem Interesse

iFamZ 2022/195

§ 22 AußStrG; § 219 ZPO

Dritten ist, ohne Zustimmung aller Verfahrensparteien, Akteneinsicht nur unter den Voraussetzungen des § 219 Abs 2 ZPO zu gewähren. Demnach ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, bei der zunächst zu prüfen ist, ob ein rechtliches Interesse des Dritten besteht, der Einsicht begehrt. Erst wenn dieses rechtliche Interesse bejaht wird, ist eine Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. Bloß wirtschaftliches Interesse berechtigt nicht zur Akteneinsicht.

Kein rechtliches, sondern bloß wirtschaftliches Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller die Höhe des Reinnachlasses nur deshalb erfahren möchte, um abschätzen zu können, ob sich die Mühen und Risiken einer Erbantrittserklärung oder einer Erbschaftsklage „lohnen“.

[1] Die 2020 verstorbene Erblasserin hinterlässt an potenziellen gesetzlichen Erben ihre Mutter sowie den Antragsteller, ihren väterlichen Halbbruder. Diesem wurden im Verlassenschaftsverfahren gem § 152 Abs 2 Satz 3 AußStrG Fotokopien der notariellen Protokolle vom über ein mündliches Testament sowie einer älteren mündlichen letztwilligen Verfügung zugestellt. Er gab keine Erbantrittserklärung ab. In der Folge wurde der Mutter der E...

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