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ASoK 4, April 2007, Seite 160

OGH: Leistungszusagen/Übertragung an Pensionskasse

1. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.

2. Wenn feststeht, dass der Berechtigte aus der Leistungszusage bei ausreichender Aufklärung von einer Übertragung seiner Ansprüche auf eine Pensionskasse Abstand genommen hätte, so ist der Arbeitgeber im Wege des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet. Der Geschädigte ist im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potenziell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw. als hätte er eine Ablehnungserklärung abgegeben.

3. Ob ein Mitverschulden des Arbeitnehmers anzunehmen ist, kann nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. - (§ 3 Abs. 3 BPG; § 48 PKG).

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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