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ASoK 4, April 2007, Seite 159

OGH: Betriebsratswahl/ausgegliederteBeamte

1. Sind Beamte oder Vertragsbedienstete dauernd einem Betrieb i. S. d. § 36 ArbVG zugeteilt ("verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes i. S. d. § 36 ArbVG. Damit besitzen sie auch das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht wie andere Dienstnehmer, welche dem ArbVG unterliegen.

2. Vor dem Hintergrund des dargestellten zwingenden Betriebsverfassungsrechtes ist es daher ohne rechtliche Bedeutung, dass sich das Land Salzburg im "Personalübernahmevertrag" vorbehalten hat, dass die Interessenvertretung der in der GmbH tätigen Landesbediensteten weiterhin der Personalvertretung des Amts der Landesregierung unterliegen oder dass Beamte bzw. Landesvertragsbedienstete geäußert haben, lieber von der Landes-Personalvertretung als von einem Betriebsrat vertreten zu werden.

3. Ist die Aufnahme der dem Museum dauernd zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in die Wählerliste unterblieben, wurden wesentliche Bestimmungen des Betriebsratswahlverfahrens verletzt. Die Unterlassung eines Einspruches gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG zu beschränken. - (§§ 36, 59 ArbVG)

"Im Falle von ,Ausgliederungen' aus dem öffentlichen Bereich ist es dem Bundesgesetzgeber möglich, im B...

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