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OGH: Unfallversicherungsschutz/Dienstreisen
• 1. Nach den in der Rechtsprechung zur Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Dienstreisen oder während Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen entwickelten Grundsätzen besteht der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb, weil sich der Reisende im dienstlichen oder betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnortes aufhält und bewegen muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort.
• 2. Selbst dann, wenn man den Versicherungsschutz für den Strandspaziergang bejahen wollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen; der Versicherte hat den tödlichen Unfall nämlich nicht beim Spazierengehen erlitten, sondern im Zuge eines Lebensrettungsversuches, sodass der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - unabhängig davon, wen dieser Lebensrettungsversuch betraf - jedenfalls unt...