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ASoK 4, April 2007, Seite 157

OGH: Kinderbetreuungsgeld

Der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater führt noch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes i. S. d. § 5 Abs. 2 KBGG bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. - (§ 5 Abs. 2 KBGG)

S. 158"Der Gesetzgeber ging daher bei der Regelung über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes jeweils (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen den Pflegeeltern zu treffen ist. Wie die beklagte Partei in diesem Zusammenhang zutreffend aufzeigt, ist es daher erforderlich, die Pflegeelternschaft völlig eigenständig zu sehen, um auch den Pflegeeltern eine partnerschaftliche Kinderbetreuungsmöglichkeit zu garantieren. Ein Wechsel im Sinne des § 5 KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall...

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