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OGH: Marktgemeinde/Unternehmen
• 1. In § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. Die Hereinnahme des Begriffes des Unternehmens dient damit dem Hinweis auf die zuschussunschädliche Höchstzahl an Arbeitnehmern, ohne dass dem Begriff neben dem Dienstgeberbegriff eine besondere eigenständige Bedeutung zukäme. Aus diesem Grund kann auch eine Heranziehung der - systemfremden - handelsrechtlichen, umsatzsteuerrechtlichen oder konsumentenschutzrechtlichen Inhalte des Begriffes Unternehmen (bzw. Unternehmer) keine weitere Hilfe bei der Abgrenzung bieten.
• 2. Der KMU-Begriff des § 53b ASVG orientiert sich an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - z. B. für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt. - (§§ 35, 53b ASVG)
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