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OGH: Privathaushalt/Unternehmensbegriff
• 1. Käme dem Begriff des Unternehmens im Rahmen des § 53b ASVG überhaupt keine Bedeutung zu, so hätte eine bloße Bezugnahme auf den in der Überschrift der Norm allein verwendeten Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG genügt.
• 2. Eine Definition des Begriffes des Unternehmens ist weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung erfolgt. Ansätze für ein normatives Verständnis des Begriffes des Unternehmens in § 53b ASVG sind daher in vergleichbaren anderen Regelungszusammenhängen oder im allgemeinen Sprachgebrauch zu suchen.
• 3. Alle Unternehmensbegriffe, sei es im KSchG, im AVRAG, im ABGB und im UGB, erfordern eine auf Dauer organisierte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem "Publikum" gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden.
• 4. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. Für dieses Ergebnis spricht auch die im § 35 Abs. 1 ASVG ausdrücklich vorgenommene Gleichstellung von Betrieb und Hauswirtschaft. - (§§ 35, 53b ASVG)
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