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ASoK 4, April 2007, Seite 152

Kommunalsteuerpflicht einer Krankenhausküche

Dr. Wolfgang Höfle

Kommunalsteuerpflicht einer Krankenhausküche (§ 8 Z 2 KommStG)

(dazu auch Renner, Kommunalsteuer: Teilsteuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen, SWK-Heft 6/2007, Seite S 274).

Stellt eine Krankenhausküche aus Auslastungsgründen Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb her, sondern (zu ca. 10 bis 15 %) auch für externe Einrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten, "Essen auf Rädern", private Unternehmen), so ist als Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer jener Anteil der Personalkosten der Krankenhausküche heranzuziehen, der dem Verhältnis der extern ausgegebenen Essensportionen zu den intern abgegebenen entspricht.

Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Fremdverköstigung als solche, auch wenn sie (zum Teil) gegenüber gemeinnützigen Vereinigungen erbracht worden sein sollte, kann nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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