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ASoK 4, April 2007, Seite 143

Judikatur zum Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ist bei längerer Krankheit für 42 und nicht nur für 32 Tage möglich

Dr. Thomas Rauch

Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002wurde der § 53b in das ASVG aufgenommen, welcher für kleinere Betriebe (bis 50 bzw. 53 Arbeitnehmer, wenn Lehrlinge bzw. begünstigte Behinderte beschäftigt werden) die Gewährung von Zuschüssen von 50 % des vom Arbeitgeber bezahlten Krankenentgelts bei Arbeits- oder Freizeitunfällenaus Mitteln der Unfallversicherung angeordnet hat (ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber). Dazu erging eine VO, welche die Details zur Auszahlung der Zuschüsse geregelt hat.Seit sind die Zuschüsse (auf der Grundlage einer Novellierung des § 53b ASVG und einer neuen VO)auch bei Arbeitsverhinderungen auszuzahlen, die auf einer Krankheit bzw. einem Unglücksfallberuhen (ab dem 11. Tag). Weiters wurde ein Zuschlag von 8,34 % für die Sonderzahlungen eingeführt. Mittlerweile wurden einige wesentliche Fragen durch die Judikatur geklärt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Entscheidungen erörtert werden.

1. Rechtsweg

In einigen Fällen ist es zu Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche gegenüber der AUVA auf Zahlung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung gekommen. Solche Rechtsstreitigkeiten fallen als Leistungssachen nach § 354 ASVG in die sukzessive...

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