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Vortragende in der Erwachsenenbildung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Entwarnung für Erwachsenenbildungseinrichtungen
Bis waren die Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die in der Erwachsenenbildung tätig waren, von der generellen Einstufung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG ausgenommen. Durch das Erkenntnis des G 9/06, wurde der 2. Satz des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG mit als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Beitrag soll die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung behandeln.
Steuerrechtliche Konsequenzen des VfGH-Erkenntisses
Ab sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG Bezüge und Auslagenersätze von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans ausüben, als nichtselbständige Arbeit zu qualifizieren. Die Regelung geht davon aus, dass für den Vortragenden lediglich ein Mindestmaß an Einbindung in die Organisation der Bildungseinrichtung notwendig ist. Damit ein solches Mindestmaß an Einbindung vorliegt, ist ein regelmäßiges Tätigwerden im Ausmaß von durchschnittlich mindestens einer Semesterwochenstunde im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes erforderlich. Wird diese Lehrverpflichtung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte...