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Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Einführung eines "biometrischen" Zeiterfassungssystems mittels "Fingerscanners"
Es ist legitim, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Arbeitgeber kontrolliert und erfasst. Die Fürsorgepflicht verlangt aber vom Arbeitgeber, das für die Arbeitnehmer schonendste - noch zum Ziel führende - Kontrollmittel zu wählen. Das Provisorialverfahren ergab nun weder, dass dies auf das gegenständliche System zutrifft, noch dass "herkömmliche Systeme" (z. B. Magnetkarten) nicht zum Ziel führen können.
Vielmehr bescheinigte der klagende Betriebsrat, dass die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem täglich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensität erreicht, die die Menschenwürde berührt und daher gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG ("Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren") zustimmungspflichtig ist.
Der beklagte Arbeitgeber verletzte daher durch die einseitige konsenslose Einführung und Anwendung des neuen Zeiterfassungssystems die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (