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OGH: GmbH/"Verwaltungsrat"
• 1. Kommen dem "Verwaltungsrat" einer GmbH Kernkompetenzen eines Aufsichtsrates auf Grund des Gesellschaftsvertrages bzw. der darauf beruhenden Geschäftsordnung des Verwaltungsrates zu, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Gleichstellung mit einem Aufsichtsrat auch die nicht ausdrücklich genannten Kompetenzen von Gesetzes wegen diesem Gremium zukommen.
• 2. Die wegen der Umgehung zwingender Normen, insbesondere der Arbeitnehmermitbestimmung unzulässige Gestaltung führt dazu, dass der "Verwaltungsrat" als Aufsichtsrat zu werten ist und demzufolge auch die Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung (§ 110 ArbVG) Anwendung zu finden haben. - (§§ 30 ff. GmbHG; § 110 ArbVG)
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